der DC Resources GmbH
DC Resources GmbH,
- Stand 08.02.2017
§ 1 Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von DC Resources GmbH (nachfolgend „DCR“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.
2. Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in eine Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
3. Unternehmer im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in eine Geschäftsbeziehung getreten wird und die hierbei in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
4. Kunde im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
§ 2 Geltungsbereich
1. Alle Vereinbarungen, die zwischen DCR und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag und in der Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt. Mündliche Zusagen seitens DCR vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2. Sofern der Kunde Unternehmer ist, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn DCR ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn DCR auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 3 Vertragsschluss
1. Die Konditionen für DCR’s Waren sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Mit der Bestellung der gewünschten Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Kunde ist an eine von ihm unterzeichnete und von uns noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. DCR ist berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen.
3. Der Vertrag zwischen DCR und dem Kunden kommt erst mit der Annahme der Bestellung seitens DCR durch schriftliche oder per elektronischer Nachricht gesendete Auftragsbestätigung oder durch die Warenauslieferung zustande. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht. Eine Bestellung des Kunden kann DCR innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang annehmen.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von DCR. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von DCR zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
5. Angaben von DCR zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung durch gleichwertige Stoffe sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Baustoffgemische sowie feine und grobe Gesteinskörnungen aus Naturgestein unterliegen aufgrund der petrographischen Gegebenheiten farblichen Schwankungen. Diese Farbunterschiede haben keine Auswirkung auf die Beschaffenheit des Gesteins und die Gebrauchseigenschaften des Materials.
6. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von DCR nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich „ab Werk“ oder ab dem von DCR benannten Auslieferungslager zuzüglich Versandkosten und ergeben sich aus DCR's Auftragsbestätigung.
2. Ist der Kunde Verbraucher, so geben wir in unserer Auftragsbestätigung den Preis einschließlich anfallender Umsatzsteuer an.
3. Ist der Kunde Unternehmer, sind die gesetzliche Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4. Ist der Kunde Verbraucher, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Lohnkosten, Rohstoff- oder Energiekosten oder Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe ist DCR berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen und Kostensenkungen anzupassen.
5. Ist der Kunde Unternehmer, behält sich DCR das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages
Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Rohstoff- oder Energiekosten oder Kosten für Hilfs- und Betriebsstoffe eintreten. Diese werden dem Unternehmer auf Verlangen nachgewiesen.
6. Bei Leistungen frei Baustelle beinhaltet der Preis die Lieferung in vollständig ausgelasteten Lastzügen.
7. Ist der Kunde Unternehmer, ist DCR bei Lieferung von Mindermengen berechtigt, Kleinmengenzuschläge zu berechnen.
8. Die Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Das Entladen von Teilmengen an verschiedenen Stellen oder der Einsatz von Solo- oder Mehrachsfahrzeugen ist, sofern nicht gesondert vereinbart, im Preis nicht enthalten. Im Preis ist eine Warte/Abladezeit an der Baustelle von max. 15 Minuten enthalten. Darüber hinausgehende Zeiten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Gegenüber Unternehmern gelten ergänzend folgende Regelungen:
a) Werden bei Schiffs- oder Bahnversand durch auftretende Liege- oder Standzeiten, welche DCR nicht zu vertreten hat, Mehrkosten fällig, so sind diese vom Kunden zu übernehmen.
b) Bei Versand mit Schiff werden normale Schifffahrtsverhältnisse der für die Lade- und Entladestelle gültigen Pegelstände vorausgesetzt. Ist aufgrund geringer Pegelstände oder aus sonstigen Gründen eine vollständige Beladung des Schiffes nicht möglich, so ist DCR berechtigt, Kleinwasserzuschläge zu berechnen.
c) DCR ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen seitens DCR durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen oder sonstiger bestehender Auftragsverhältnisse) gefährdet wird.
10. Rechnungen von DCR sind 14 Tage nach Lieferung oder Ausstellung der Rechnung rein netto ohne Skonti und sonstige Abzüge zahlbar, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Lieferungen von DCR.
11. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden berechnet DCR die gesetzlichen Verzugszinsen (5,5%-Punkte über dem Basiszinssatz p.a. bei Verbrauchern und 8%-Punkte über dem Basiszinssatz p.a. bei Unternehmern); DCR bleibt der Nachweis eines höheren durch den Verzug entstandenen Schadens vorbehalten.
12. Der Kunde darf nur dann eigene Ansprüche gegen Ansprüche von DCR aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt, sofern der Kunde kein Verbraucher ist. Im Falle laufender Geschäftsbeziehung gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis.
13. Bei Zahlung auf Rechnung führt DCR bei berechtigtem Anlass eine Bonitätsprüfung des Kunden bei einer anerkannten Wirtschaftsauskunft (z.B. Euler Hermes) durch.
§ 5 Gewichts- und Mengenermittlung
1. Maße und Gewichte unterliegen den handelsüblichen Abweichungen. Als maßgebend für die Fakturierung gilt das in DCR’s Abgangsstelle auf einer amtlich geprüften Waage oder nach Aufmaß ermittelte Gewicht. Bei Schiffsversand gilt das im Verladehafen amtlich festgestellte Eichgewicht auch BL (Bill of Lading). Bei Bahnversand gilt das auf dem Abgangsbahnhof festgestellte bahnamtliche Gewicht.
2. Bei Verkauf nach Stückzahl, Kubikmetern oder laufenden Metern gilt als maßgebend für die Fakturierung die beim Verladen ermittelte Menge. Wird beim Vertragsabschluss vereinbart, dass die Abrechnung nach Quadratmetern erfolgt, erfolgt die Abrechnung nach Vermessung, von einem zugestimmten vereidigten Vermesser bzw. Vermessungsbüro.
3. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, die Gewichts- bzw. Mengenermittlung auf eigene Kosten zu überprüfen. Gewicht oder Menge der Ware können nur sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor ihrer Entladung gerügt werden.
§ 6 Lieferung, Lieferzeit, Teillieferungen
1. Ist Lieferung frei Baustelle vereinbart, muss die Abladestelle von den Fahrzeugen gut erreichbar sein. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich oder zumutbar, so erfolgt die Abladung an einer Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ungehindert gelangen kann. Bei Bahn- oder Schiffsversand ist der Kunde für die Entladung selbst verantwortlich. Bei LKW-Versand ist der Kunde dann für die Entladung verantwortlich, wenn ein Abschütten der gelieferten Ware nicht möglich ist. Durch die Entladung entstehende Kosten (z.B. für Krangestellung) sind vom Kunden zu tragen.
Tritt auf dem Weg eine Verhinderung (Baustelle/Sperrung) ein, so ist DCR berechtigt eine in der Nähe befindliche Abladestelle zu benennen, die der Kunde akzeptiert oder umgehend eine alternative benennt. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
2. Ist der Kunde Verbraucher, erfolgen, sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, unsere Lieferungen und Leistungen schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von ca. 2 Wochen. Sollte DCR den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.
3. Ist der Kunde Unternehmer, so sind die in der schriftlichen Auftragsbestätigung von DCR angegebenen Lieferzeiten unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ihre Verbindlichkeit bestätigt worden ist. Gerät DCR in Lieferverzug, so haftet DCR für den durch den Verzug entstandenen Schaden des Kunden nur, wenn der Verzug auf Grund Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden ist oder durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von DCR verursacht wurde. Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde auch nach Fristsetzung nur verlangen, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Fall leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht. Das gesetzliche Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. DCR kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
4. Bei Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder auf Grund sonstiger, von DCR nicht zu vertretender Umstände ist DCR berechtigt, die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der vorgenannten Ereignisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Der Kunde wird über den Eintritt solcher Umstände unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien sind ausgeschlossen.
5. Ist der Kunde Unternehmer, so ist DCR zu Teillieferungen in für den Kunden zumutbaren Umfang berechtigt, sofern die Lieferung des Rests der bestellten Ware zu einem späteren Zeitpunkt sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, DCR erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Dieser Passus kommt nicht zur Anwendung, wenn der Kunde Verbraucher ist.
§ 7 Rücktritt
1. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn DCR die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln (§ 7) verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
2. Der Kunde hat sich bei einer Pflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch DCR zu erklären, ob er wegen einer Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
3. DCR ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde a) eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat, oder b) über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, oder c) das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde oder d) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Einer Fristsetzung bedarf es in diesen Fällen nicht.
§ 8 Gefahrübergang
1. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen übernommen hat.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
2. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr einer Beschädigung oder des Verlusts der verkauften Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware auf den Verbraucher über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
§ 9 Haftung gegenüber Verbrauchern
1. DCR haftet bei Vorliegen eines Mangels gegenüber Kunden, die Verbraucher sind nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgendem keine Einschränkungen ergeben. Die Regelung des nachfolgenden § 10 findet auf Kunden, die Verbraucher sind, keine Anwendung.
2. Die Haftung von DCR auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz
§ 10 Haftung gegenüber Unternehmern
1. Die Haftung seitens DCR gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, bemisst sich abweichend von § 9 oben nach den Maßgaben der nachfolgenden Vorschriften.
2. Die Haftung von DCR auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.
3. DCR haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
4. Soweit der DCR gemäß dem obigen Absatz (3) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die DCR bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
5. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von DCR für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Derzeit beläuft sich der Betrag auf 5.000.000,00 Euro (Stand Januar 2017).
6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
7. Soweit DCR technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8. Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für die Haftung seitens DCR wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Sachmängel
1. Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen für Sachmängel.
2. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Ist die gelieferte Ware ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist abweichend 36 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Sache durch DCR. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
3. Gegenüber Unternehmers gelten weiterhin ergänzend die folgenden Regelungen:
a) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn DCR nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge DCR nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von DCR ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet DCR die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
b) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist DCR nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
c) Der Kunde ist vor Durchführung der Gewährleistung verpflichtet, DCR die Prüfung des reklamierten Gegenstands zu gestatten. Verweigert der Kunde die Überprüfung, dann wird DCR von der Gewährleistung frei.
d) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von DCR, kann der Kunde unter den in § 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
e) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von DCR den Liefergegenstand ändert, be- oder verarbeitet oder durch Dritte ändern be- oder verarbeiten lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung, Be- oder Verarbeitung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
f) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern verbleibt das Eigentum an der gelieferten Ware ("Vorbehaltsware") bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bei DCR.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die Ware (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.
3. Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
5. Ist der Kunde Unternehmer, so gilt folgendes:
a) DCR behält sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmer vor (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
b) Die von DCR an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von DCR. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
c) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für DCR.
d) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer j) unten) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind jedoch unzulässig.
e) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von DCR als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei DCR eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an DCR. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt DCR, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
f) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von DCR an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an DCR ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. DCR ermächtigt den Kunden widerruflich, die an DCR abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. DCR darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
g) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von DCR hinweisen und den DCR hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, DCR die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber DCR.
h) Der Kunde tritt DCR zur Sicherung der o.g. Forderungen von DCR auch solche Ansprüche ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware (Kaufsache) mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verbindung unmittelbar durch den Kunden oder durch einen Dritten herbeigeführt wird. Die Abtretung umfasst auch Werklohnansprüche des Kunden im Zusammenhang mit der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück.
i) DCR wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Schätzwert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % oder ihr realisierbarer Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei DCR.
j) Tritt DCR bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist DCR berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 13 Baustoffüberwachung
Unseren Beauftragten (Eigenüberwacher) sowie denen des Fremdüberwachers und der obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit unangemeldet die belieferte Baustelle/Werk zu betreten und Proben aus der Ware zu entnehmen.
§ 14 Annahmebedingungen für mineralische Abfälle
1. Die Anlieferungen dürfen nicht mit umweltgefährdenden Stoffen verunreinigt sein. Maßgeblich hierfür sind die Richtlinien des Umweltministeriums/Umweltsenates des Bundeslandes in der jeweils gültigen Fassung, in welchem die Annahme der Mineralische Abfälle erfolgt.
2. Sollte nach dem Abkippen der Mineralische Abfälle festgestellt werden, dass umweltgefährdende Stoffe im Material enthalten sind, hat der Kunde unverzüglich für die Abholung und Entsorgung zu sorgen. Alternativ stellt DCR die entstehenden Kosten für ordnungsgemäße Entsorgung dem Kunden in Rechnung. Hierbei können Lohn-, Geräte-, Fracht-, Deponie- oder Laborkosten anfallen. Die uneingeschränkte Haftung für Folgeschäden ist damit nicht ausgeschlossen.
3. Die Einteilung in Preiskategorien obliegt dem Annahmepersonal von DCR gegen Bestätigung auf dem Anlieferungsschein durch den Fahrer des anliefernden Fahrzeugs. Bei Abholung durch Fahrzeuge von DCR erfolgt die Bestätigung durch den Verantwortlichen des Auftraggebers an der Ladestelle, falls dieser nicht zugegen ist, durch den Fahrer von DCR.
4. Der Kunde ist zur exakten Unterrichtung über die Zusammensetzung der angelieferten Stoffe verpflichtet. Hierbei ist grundsätzlich die Baumaßnahme mit Ort und Straße anzugeben.
5. Für die Annahme von Baureststoffen frei jeweilige Deponie von DCR „gekippt“, werden Kipp- bzw. Annahmegebühren gemäß jeweils gültiger Preisliste/Preisaushang erhoben.
6. Als Übergrößen gelten Materialien mit einer Kantenlänger größer 20 x 20 x 10 cm.
7. Fremdstoffe werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen. Als Fremdstoffe im Sinne dieser Annahmebedingungen gelten folgende Stoffe:
a) Verpackungsmaterialien wie Pappe, Papier, Kunststofffolien, Styropor, Emballagen.
b) Sperrmüll Glas, Dämmstoffe, Kabel
c) Schlackensteine, Eisenträger, Stahlplatten etc.
d) Beton und Asphalt/Teer mit Fremdstoffen DCR ist berechtigt, Fremdstoffe bzw. mit Fremdstoffen verunreinigte Mineralische Abfälle bei der Abholung zurückzuweisen.
8. Innenverkleidungen von Schornsteinen sowie Asbest dürfen nicht in den Mineralische Abfällen und/oder im Material enthalten sein.
9. Für die Anlieferung von Straßenaufbrüchen, Recyclingstoffen, Böden, Grünabfällen und Hölzer jeglicher Art gelten besondere Bedingungen.
§ 15 Verschiedenes
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich etwaiger deliktischer Ansprüche Hamburg; DCR ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. Ein Gerichtsstand ist in Hamburg ebenfalls begründet, falls bei Klageerhebung Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kunden nicht bekannt sind oder dieser keinen Wohnsitz im Inland (mehr) hat. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
4. Soweit sich eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar erweisen sollten oder diese Lücken enthalten sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die nicht rechtswirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmungen und die Lücken durch eine dem Sinn und Zweck der Regelung – soweit möglich – entsprechende Regelung ersetzen.
Hinweis: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass DCR Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz
zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung
erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.